Zunehmend
wird Oldtimerbesitzern seitens der Zulassungsstellen das
Zulassen eines Oldtimers erschwert, für den kein Fahrzeugbrief
mehr existiert.
Das Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist
in §§ 16-29h StVZO geregelt. Weitere Konkretisierungen finden
sich in Verwaltungsvorschriften, die dem Fahrzeugbesitzer oft
nicht bekannt sind.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich demnach in die Erteilung
einer Betriebserlaubnis (allgemeine BE nach § 20 StVZO oder
Einzel-BE nach § 21 StVZO). Daneben bedarf es einer Zuteilung
eines amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO.
Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über ein Kfz sowie des
Bestehens einer Betriebserlaubnis muß bei der Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens der Fahrzeugbrief vorgelegt werden (§23
I S.3 StVZO). Dieser Brief wird ursprünglch vom Inhaber einer
allgemeinen BE oder Hersteller der Einzel-BE auf einem amtlichen
Vordruck hergestellt (§§ 20,21 StVZO). Ist der Brief nicht
mehr vorhanden, ist die Ausfertigung eines Briefes nach den
allgemeinen Vorschriften, d.h. insbesondere nach § 25 StVZO zu
beantragen. Dies setzt in aller Regel ein sogenanntes
Aufbietungsverfahren voraus, d.h. die Veröffentlichung des
Verlustes im "Verkehrsblatt". Darüber hinaus kann vom
Antragssteller nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und bleibt der Verbleib des
Briefes unbekannt, ist eine "Zweitausfertigung" des
Briefes zu erteilen, soweit mit dem Antrag auf die Ausfertigung
eines Briefes eine Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes
beigefügt wird, daß das Kfz weder im Zentralen
Fahrzeugregister aufgeführt noch gesucht wird.
Weitere Anforderungen für die Erteilung eines
"Zweitbriefes" bestehen grundsätzlich nicht, so daß
die Verwaltungsbehörde daran gebunden ist, in diesem Rahmen zu
entscheiden, der auch keinen Ermessenspielraum beläßt.
Folgerichtig ist die immer wieder anzutreffende Anforderung von
weiteren Unterlagen, insbesondere von Kaufverträgen über das
Fahrzeug, nicht gerechtfertigt.
Dem Betroffenen nützt dieses Ergebnis allerdings zunächst
wenig, da die Zuteilung eines Kennzeichens und somit der
Abschluß des Zulassungsverfahrens ohne vorherige Entscheidung
der Verwaltungsbehörde, einen Fahrzeugbrief zu erteilen, nicht
möglich ist. Somit bleibt nur die Einleitung eines
verwaltungsrechtlichen Widerspruchverfahrens und ggf. die
Erhebung einer Klage auf Erteilung eines Fahrzeugbriefes. Im
Zuge eines solchen Verfahrens dürfte sich der häufig
vorgeschobene Diebstahlsverdacht ohne konkretisierenden
Tatsachenvortrag der Behörde für die Verweigerung der
Ausfertigung des Fahrzeugbriefes nicht ausreichend sein. Zu
Bedenken ist jedoch, daß das Beschreiten des Klageweges sehr
langwierig sein kann.
Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten raten wir, schon im
Vorfeld für eine gute Beweislage zu sorgen. Beispielsweise
sollte man vom Verkäufer eines Fahrzeuges verlangen, daß er
eine Übergabebestätigung ausstellt und darin bescheinigt, daß
das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief übergeben wurde, und daß dem
Veräußerer der Verbleib des Briefes unbekannt ist oder in der
er bestätigt, daß ihm der Brief verlorengegangen ist |
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